AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Heinrich Tegtmeier Medizintechnik

§1 Allgemein
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Heinrich Tegtmeier Medizintechnik (im weiteren Verlauf HTM) gelten für alle Kaufgeschäfte. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, HTM stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HTM gelten auch dann, wenn HTM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung an den Käufern vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HTM gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer.
1.2. Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer gem. §14 BGB.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Fax oder E-Mail genügt).

§2 Angebot und Geschäftsabschluss, Änderungsvorbehalt
2.1. Angebote der HTM erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann HTM dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung zustande.
2.2. Kostenvoranschläge/Angebote, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben Eigentum der HTM. Urheberrechtliche Verwertungsrechte hieran stehen alleine HTM zu.
2.3. HTM behält sich Änderungen bei der Ausführung der Leistung im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen vor. Insbesondere kann ein mitgeliefertes Peripheriegerät von dem im Vertrag bezeichneten Gerät abweichen, wenn dies nicht zu einer Änderung von Leistung oder Qualität des Hauptgerätes führt.

§3. Lieferungen, Leistungszeit, Teilleistungen
3.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Der Käufer darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblichen Mängeln oder Abweichungen an Peripheriegeräten gemäß 2.3. nicht verweigern.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HTM, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, wobei HTM dem Käufer die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigt. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die HTM nicht zu vertreten hat und durch die HTM die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, sowie behördliche Maßnahmen und auch von HTM nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist eine Teilleistung bewirkt, kann der Käufer sich vom Vertrag insgesamt nur
lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
3.3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch HTM setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
3.4. HTM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

§4. Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1. Die Preise von HTM verstehen sich –soweit nichts anderes vereinbart ist– ab Werk. Die Berechnung erfolgt in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Für nach Fälligkeit der Rechnung erforderliche Mahnungen wird je Mahnung eine Mahngebühr ab 10,00 € fällig.
4.2. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
4.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HTM über den Betrag verfügen kann.
4.4. Wenn HTM Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist HTM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. HTM ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.5. Bei mehrfach säumigen Käufern behält sich HTM das Recht vor, Waren nur noch per Vorkasse zu versenden. Die Ware wird erst nach Zahlungseingang an den Käufer versandt.

§5. Eigentumsvorbehalt
5.1. HTM behält sich das Eigentum an sämtlichen und zukünftigen Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HTM berechtigt, den Vertragsgegenstand nach Mahnung zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch HTM liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HTM hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
5.2. Es besteht kein Anspruch des Käufers auf Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß mangelfreier Ware.
5.3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch nicht durch Verarbeitung. Vielmehr erwirbt HTM hierbei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren.
5.4. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, vor Schlägen, Stößen und mechanischer Belastung zu schützen und trocken und staubfrei in geschlossenen Räumen zu lagern. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. HTM ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Käufer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig. Bei Demo- und Mietgeräten geht die Haftung auf den Nutzer über.
5.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer HTM unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit HTM Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HTM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den HTM entstandenen Schaden.
5.6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person veräußert, wird HTM – aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung – Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung von HTM abhängig.
5.7. Zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist der Käufer nicht befugt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist HTM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

§6. Gefahrübergang, Transportversicherung
6.1. Lieferungen durch HTM an Käufer erfolgen ab Lager Rinteln. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen. Bei Lieferung ohne Aufstellung geht die Gefahr mit Auslieferung auf den Käufer über.
6.2. Nimmt der Käufer die Lieferung bereits vor Einweisung in Betrieb, geht die Gefahr mit dem Beginn der Nutzung auf ihn über. Eine Haftung schließt HTM in diesem Fall aus.

§7. Gewährleistung
7.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und Softwarefehlern. Hierzu gehören insbesondere Abweichungen an Peripheriegeräten gemäß 2.3. Grundsätzlich gilt für Neugeräte eine Frist von 12 Monaten an Anlieferung der Ware.
Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche auf Gebrauchtgeräte, es sei denn, diese wurden schriftlich vereinbart.
7.2. Die HTM leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.3. Käufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Vertragserfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn HTM die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.5. Gewährleistungsansprüche jeder Art gegenüber HTM sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn irgendwelche Bestandteile der Anlage ohne schriftliche Genehmigung von HTM verändert oder ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Verschleißteile, sowie für den Fall anderer –nicht zuvor genannter– Verwendungszwecke, welche von dem betriebsüblichen Anwendungsbereich abweichen.
7.6. Nicht unter Gewährleistung fallen insbesondere Mängel in Folge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer oder fehlerhaften Gebrauch, nicht Beachtung der Betriebsbedingungen sowie bei Gebrauchtgeräten der Ausfall von Verschleißteilen. Die Gewährleistungsfrist wird grundsätzlich nicht durch Reparaturen und dem Einbau von Ersatzteilen verlängert. Ansprüche wegen Mängel gegen HTM stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§8. Haftungsbeschränkungen
8.1. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet HTM nicht.
8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
8.3. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn HTM grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
8.4. Für Sachmängel bei Gebrauchtgeräten an Käufer wird nicht gehaftet.
8.5. HTM übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Hard- und Software-Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

§9. Ersatzteile
Als Ersatzteile kann HTM erforderlichenfalls auch geprüfte Gebrauchtteile oder an deren Stelle andere funktionserhaltende technische Lösungen anbieten.


§10. Anwendersoftware
Wird dem Käufern mit Lieferung der Ware Anwendersoftware zur Verfügung gestellt, so wird ihm hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die Software auf den mitgelieferten Produkten, in unveränderter Form und für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen. Eine Kopie der Software darf nur zu Sicherungszwecken erfolgen, jegliche Änderungen an der Software sind verboten. Das Nutzungsentgelt für die Software ist im Kaufpreis enthalten. Updates werden gesondert berechnet.

§11. Aufstellung und Kundendienst
11.1. Aufstellung und Kundendienst werden durch HTM oder von durch HTM vermittelten autorisierten Fachfirmen durchgeführt.
11.2. Bei der Anlieferung von Großgeräten hat der Käufer zu gewährleisten, dass der Aufstellungsort leicht zugänglich, die baulichen Voraussetzungen gegeben, ausreichende Räumlichkeit, ausreichende Be- und Entlüftung, ein für Laufrollen und das Gewicht des Gerätes geeigneter Boden, ausreichende Tragfähigkeit des Bodens sowie die notwendigen Elektroanschlüsse vorhanden, ausreichend gegenüber Feuchtigkeit und Sole geschützt, gegenüber dem übrigen Praxisbereich ausreichend gegen die üblichen Betriebsgeräusche des Gerätes abgeschirmt ist bzw. sind.
11.3. Erschwernisse bei der Anlieferung und Aufstellung von Ultraschall-, Röntgen- und Narkosegeräten können gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso alle zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn bei Anlieferung am Tage des vereinbarten Aufstellungstermins die unter Ziffer 12.2 genannten Voraussetzungen nicht vorhanden sind.
11.4. Ersatzteile und Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistung liegen, müssen vom Käufer gesondert bezahlt werden.
11.5. Wird im Fall von Reparaturen der Kostenanschlag um bis zu 8% (der Gesamtsumme) überschritten, so ist dies unschädlich und entspricht der handelsüblichen Praxis. Sollten die Kosten über 8% steigen, wird HTM den Käufern hierüber informieren und einen erneuten Auftrag erhalten müssen.

§12. Anwendungsbereich
12.1. Erfüllungsort ist Rinteln. Liegen die Voraussetzungen des § 38 ZPO für eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rinteln. Grundsätzlich ist deutsches Recht anwendbar.
12.2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Rinteln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG) sind ausgeschlossen. Der Export der Waren der HTM in Länder außerhalb der Europäischen Union bedarf der Zustimmung von HTM unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
12.4. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die